logo
Artikel Diskussion (0)
hinterlistiger Überfall
(recht.straf.bt.224)
    

Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig die Verletzungsabsicht verbirgt um dem Opfer die Verteidigung zu erschweren (BGH NStZ 92, 490).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung