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Art. 12 Haager Landkriegsordnung
(gesetz.hlko)
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Jeder gegen Ehrenwort entlassenen Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Haager Landkriegsordnung (HLKO)