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Art. 31 Haager Landkriegsordnung
(gesetz.hlko)
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Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört, zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Haager Landkriegsordnung (HLKO)