logo
Artikel Diskussion (0)
Höfeordnung/Anerbenrecht
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Höfeordnung wird ein in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltendes Bundesgesetz bezeichnet, das festlegt, dass ein Hof inkl. Zubehör mit einem Wert von mind. 10.000,- Euro unmittelbar im Wege der Sonderrechtsnachfolge dem Hoferben zufällt.

Damit fällt ein solcher Hof nicht dem Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft, die Mitereben haben aber nach § 12 HöfeO einen Abfindungsanspruch.

Wer Hoferbe wird bestimmt entweder der Erblasser oder das Gesetz, dass vorsieht, dass der älteste Miterbe Hoferbe wird (§§ 5, 6 HöfeO), je nach Tradition kann sich aber auch um den jünsten Erben handeln § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HöfeO.

Das Recht des Hofereben wird auch als Anerbenrecht bezeichnet.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Sonderrechtsnachfolge