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Hörigkeit
(recht.geschichte.ma)
(GND: 4194422-7)
    

Mit Hörigkeit wird im Unterschied zur Leibeigenschaft die dingliche Unfreiheit/Abhängigkeit bezeichnet. Der Hörige war an einen dem Grundherrn gehörenden Hof gebunden (er war schollenpflichtig) und wurde gemeinsam mit diesem Hof veräußert. Er konnte nicht vom Hof vertrieben werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Leibeigenschaft/Erbuntertänigkeit