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informelles Handeln, Verwaltungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Von informellem (= informale) Handeln spricht man im Verwaltungsrecht, wenn die Bürger und Behörde formlos miteinander kooperieren.

Beispiel: A, der einen Bauantrag gestellt hat, einigt sich mit der Behörde darauf welche Auflagen er für die Genehmigung erfüllen muss. B verspricht er Behörde die Altlasten auf seinem Grundstück ohne behördliche Anordnung zu beseitigen.

Das informelle Handeln ist nur ansatzweise gesetzlich geregelt. Z.B. in den §§ 71c und 71e VwVfG zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.

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