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Von Inkorporation sprach man im Kirchenrecht, wenn die Rechte einer Kirche, die eine Abtei als Kirchenpatron hatte, mit den Patronatsrechten der Abtei verschmolzen wurden. D.h. die Abtei hatte dann sowohl die Rechtes des Patrons als auch die Rechte der Kirche an den Gütern. Infolgedessen musste sie einen Vikar auf die Pfarrstelle entsenden.
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