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Innerer Notstand
(recht.oeffentlich.staat.notstand)
    

Von einem inneren Notstand geht das Grundgesetz aus, bei einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche Grundordnung des Bundes oder eines Landes.

Eine formelle Erklärung des Notstandes ist nicht notwendig. Als Beispiel nennt das Grundgesetz in Art. 87a Abs. 4 bewaffnete Aufstände.

Für diesen Fall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder und Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und der Bundespolizei anfordern (Art. 91 Abs. 1 GG).

Liegt ein Notstand in einem Bundesland vor und das Land selbst weigert sich notwendige Maßnahmen zu ergreifen, kann die Bundesregierung die Landespolizei ihrer Weisung unterstellen und ggf. die Bundespolizei zur Abwehr der Gefahr einsetzen. Sind mehrere Länder betroffen und nicht abwehrwillig oder -fähig, kann die Bundesregierung den jeweiligen Regierungen zusätzlich Anweisungen zur Abwehr erteilen (Art. 91 Abs. 2 GG).

Reichen die Kräfte der Landespolizei und der Bundespolizei nicht aus, kann die Bundesregierung gemäß Art. 87a GG auch die Bundeswehr zur Abwehr der Gefahr einsetzen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Staatsnotstand