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§ 49 InsO Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
(gesetz.inso.teil-2.abschnitt-2 und recht.notar.normen.inso)
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Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.


Anmerkung: § 49 InsO sichert die Insolvenzfestigkeit von Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld etc.).

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