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Interessenausgleich/Sozialplan/Nachteilsausgleich
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Plant ein Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern eine Betriebsänderung, so muss es den Betriebsrat rechtzeitig unterrichten und mit ihm einen Interessenausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer versuchen (§ 111 ff BetrVG). Gegenstand des Interessenausgleiches sind dabei die Modalitäten des Ob und Wie der Betriebsänderung, um so im Vorfeld Nachteile für Arbeitnehmer verhindern zu können. Der Interessenausgleich kann nicht erzwungen werden.

Soweit wirtschaftliche Nachteile durch den Interessenausgleich nicht verhindert werden konnten, können diese im Sozialplan gemildert werden. Z.B. durch Abfindungen für Gekündigte, Umzugsgeld oder Fahrtkostenzuschüße für Arbeitnehmer die an einen entfernten Ort wechseln müssen (§ 112 BetrVG). Der Sozialplan ist durch den Betriebsrat erzwingbar (§ 112 Abs 4 BetrVG).

Der Nachteilsausgleich greift ein, wenn ein Unternehmer einen Interessenausgleich nicht versucht, oder von den Regelungen eines Interessenausgleichs abweicht (§ 113 BetrVG). Den Nachteilsausgleich kann jeder betroffene Arbeitnehmer selbständig beim Arbeitsgericht einklagen (§ 113 Abs. 1 BetrVG).

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