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ipso jure
(recht.allgemein)
    

Lat. kraft Gesetzes. Ein rechtlicher Erfolg tritt ipso jure ein, wenn er allein vom Vorliegen bestimmter tatsächlicher Voraussetzungen und nicht von zusätzlichen Handlungen oder Willenserklärungen abhängig ist (z.B. der Erwerb des Nachlasses im Erbfall durch die Erben).

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Auf diesen Artikel verweisen: Strafgefangenentscheidung * Pfandrecht