logo
Artikel Diskussion (0)
Irrtum als Betrugsmerkmal
(recht.straf.bt.263)
    

Jede Fehlvorstellung über eine Tatsache. Das Fehlen einer Vorstellung über wahre Tatsachen ist kein Irrtum (sog. ignorantia facti), es genügt aber ein unterbewusste Vorstellung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 263 StGB Betrug * Irrtum * Betrug