Bei einem Irrtum über Entschuldigungsgründe ist zu unterscheiden, ob der Täter 1. irrtümlich einen nicht anerkannten Entschuldigungsgrund annimmt oder dessen Grenzen verkennt, 2. unvermeidbar sich über das Vorliegen von Tatsachen irrt, die im Falle ihres Vorliegens zu einer Entschuldigung führen würden, oder 3. sich vermeidbar irrt.
Im ersten Fall verneint die h.M. jede Relevanz des Irrtums. Im zweiten Fall entfällt gemäß § 35 Abs. 2 StGB die Schuld und im dritten Fall wird der Täter bestraft, die Strafe ist aber zu mildern (§ 35 Abs. 2 S. 2 StGB).
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