Nach h.M. müssen strafausschliessende Umstände nur objektiv Vorliegen und sind nicht vom Vorsatz erfasst. Daher könne auch der Irrtum darüber keine Rolle spielen (RGSt 61, 270). Nach a.A. kommt es auf den einzelnen Grund an. Ist die Strafausschliessung allein Folge von staats- oder kriminalpolitischen Zeckmäßigkeitserwägungen ist der Irrtum unerheblich (z.B. bei Indemnität). Ist Zweck der Strafausschliessung die Rücksichtnahme auf eine notstandsähnliche Lage für des Täters, ist die Vorstellung des Täters zu berücksichtigen und ein Strafausschluss anzunehmen (Wessels, AT, Rn. 499 ff).
Ein Irrtum über Strafverfolgungsvoraussetzungen oder -hindernisse spielt dagegen nach allgemeiner Ansicht keine Rolle.
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