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Mit Justizgewähranspruch wird der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Anspruch des Einzelnen auf Zugang zur Justiz zur Durchsetzung seiner Rechte bezeichnet. Das beinhaltet, dass der Zugang nicht durch zu hohe Kosten erschwert werden darf und die Gerichte in angemessener Zeit entscheiden müssen.
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