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Kalkulationsirrtum
    

Von einem Kalkulationsirrtum spricht man, wenn sich eine Partei bei der Berechnung des Angebots irrt und entsprechend ein zu niedriges Angebot unterbreitet. Man unterscheidet zwischen dem offenen und dem versteckten Kalkulationsirrtum. Beim offenen Kalkulationsirrtum wird die fehlerhafte Berechnung offengelegt (B sagt "Ich biete Ihnen 10 Kilo Tomaten für 1,73 pro Kilo, d.h. für 13,- Euro an."). Bei dem verdeckten Kalkulationsirrtum wird die Berechnung entsprechend nicht offengelegt.

Der verdeckte Kalkulationsirrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Beim offenen Kalkulationsirrtum ging das Reichsgericht von einem beachtlichen Inhaltsirrtum aus (RGZ 64, 268). Dies wird von der herrschenden Meinung abgelehnt. Diese hilft dem Erklärenden dadurch, dass sie bei einem erkennbaren Rechenfehler mittels Auslegung zu einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) kommt. Es gilt dann nicht die falsche Endsumme sondern sich aus ohne den Rechenfehler ergebende richtige Ergebnis.

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