Mit Kehr- und Räumpflicht wird die Pflicht zur Beseitigung von Schmutz und Schnee auf Straßen bezeichnet. In Hessen obliegt diese Pflicht in Gemeinden grundsätzlich der Gemeinde (§ 10 HStrG). Die Gemeinden können diese Pflicht aber gemäß § 10 Abs. 5 HStrG durch Satzung den Anliegern auferlegen oder diese zu den Kosten für die Reinigung heranziehen.
Werbung:
|