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Als Kettenbrief oder Schneeballsystem bezeichnet man Systeme, die darauf angelegt sind, durch bestimmte Leistungsversprechen für die Anwerbung neuer Mitspieler, die Zahl der Mitspieler in jeder Runde zu potenzieren. Geht es um Geld spricht man auch von Schenkkreisen. Das Prinzip ist einfach: die Initiatoren bereichern sich an den Zahlungen der Teilnehmer.
Beispiel: Der Initiator versendet eine Liste, auf der er an dritter Stelle steht, an drei Personen. Mit dieser Liste wird ein Schreiben versandt, dass die drei Empfänger auffordert 1. an die Person die oben auf der Liste steht 1.000,- zu zahlen, 2. ihren eigenen Namen an das Listenende zu setzen, 3. soweit dadurch mehr als drei Personen auf der Liste stehen, den obersten zu streichen und 4. die so modifizierte Liste inkl. dieser Anweisungen an weitere drei Personen zu schicken. Versprochen wird Ihnen dafür, dass sie in nächster Zeit 27.000,- von den Nachfolgern bekommen werden.
Der Initiator bekommt in der 1. Runde 3.000,- in der zweiten 9.000,- und in der dritten 27.000,-. D.h. insgesamt 39.000,- Euro. Alle weiteren Teilnehmer bekommen theoretisch genauso viel Geld. Das Problem ist aber, dass die Teilnehmerzahl sich immer weiter verdreifachen muss, um die Ansprüche der vorhergehenden Teilnehmer zu befriedigen. In der 3. Runde müssen es noch nur 27 sein, in der 4. 81 in der 5. Runde 243, in der 6. Runde 729 in der 7. 2187 usw. D.h. mit jeder Runde wird es unwahrscheinlicher, dass sich genügend Teilnehmer finden lassen, daraus folgt, dass die letzten die noch teilgenommen haben zwar die 1.000,- Euro bezahlen, aber nie einen Cent erhalten werden.
Zivilrechtlich sind Schneeballsysteme und alle verwandten Formen als sittenwidrig einzustufen, da sie darauf abzielen zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Sie verstoßen damit gegen § 138 BGB und sind nichtig.
In einem solchen System geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Die Sittenwidrigkeit steht hier ausnahmsweise einer Kondiktionssperre gemäß § 817 Satz 2 BGB entgegen, da das die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen würde, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder behalten dürften (BGH Urteile vom 10.11.2005, Az. III ZR 72/05 und Az. III ZR 73/05).
Kettenbriefe/Pyramiden- und Schneeballsysteme im geschäftlichen
Verkehr gegenüber Nichtkaufleuten verstoßen gegen § 6c UWG und ihr Einsatz wird strafrechtlich
geahndet. D.h. private Kettenbriefe sind grundsätzlich straffrei.
Zu bedenken ist aber, dass eine privat organisierte Kettenbriefaktion
in eine verbotene geschäftliche umschlagen kann. Das ist dann der Fall,
wenn die ursprünglich private Aktion zu "Handeln im geschäftlichen Verkehr"
wird. Davon spricht man bei einer selbständigen, wirtschaftliche Zwecke
verfolgende Tätigkeit, in der Teilnahme am Geschäftsleben zum Ausdruck
kommt. Kettenbriefe fallen unter diese Definition, wenn sie nicht als sog.
"Selbstläufer" von Privat nur initiiert werden, sondern eine den Spielfluß
kontrollierende Einwirkung stattfindet. (siehe Köhler/Piper, UWG, 3.
Aufl., § 6c Rn. 9).
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