Mit Kinderbonus wird die Einmalzahlung im April 2009 nach § 66 Abs. 1 S. 2 EStG bzw. § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz i.H.v. 100,- pro kindergeldberechtigtem Kind bezeichnet. Der Kinderbonus wurde mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland eingeführt.
Gleichzeitig wurde das "Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus" geschaffen, dass nur aus der Regelung besteht, dass der einmalige Kinderbonus nicht auf Sozialleistungen und Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anzurechnen ist.
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