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Kirchensteuer/Kirchensteuer/Zehnten im Unterhaltsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Inhalt
             1. Kirchensteuer im Unterhaltsrecht

Mit Kirchensteuer bezeichnet man die von den Kirchen aufgrund von Art. 137 Abs. 6 WRV erhobene Steuer, die vom Staat miteingezogen wird.

1. Kirchensteuer im Unterhaltsrecht

OLG Jena, Beschl. v. 22.12.2017 Az. 4 UF 249/17:

(...)

6. Die Zurechnung der Steuererstattung ist davon abhängig, ob und wenn ja in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige seinen Kindern gegenüber die von ihm geleisteten Beiträge für die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten einkommensmindernd entgegenhalten kann. Rechtlich unbestritten vermindert die Kirchensteuer das unterhaltsrelevante Einkommen. Nichts anderes kann gelten für Aufwendungen, die an Stelle der Kirchensteuer regelmäßig für eine andere Religionsgemeinschaft erbracht werden. Diese Gleichbehandlung ergibt sich bereits aus dem in Art. GG Artikel 4 GG normierten Grundrecht der Religionsfreiheit sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. GG Artikel 3 GG.

7. Kirchenbeiträge, die unter den Voraussetzungen der Anweisung R 10.7 EStR gezahlt werden, sind zwar keine Kirchensteuern; sie sind aber von ihrer Art her den Kirchensteuern ähnlich und unterscheiden sich lediglich durch das Erhebungsverfahren. Soweit auf den Zwangscharakter der Kirchensteuer abgestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass - im Unterschied zu anderen Steuern - der Zahlung von Kirchensteuer durch den Austritt aus der Religionsgemeinschaft ausgewichen werden kann.

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