Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift an den Beklagten (§ 253 Abs. 1 ZPO).
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO).
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