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Diskussion (2) |
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Zu diesem Artikel gibt es 2 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten15.05.08 info: | Einverstanden was die Zinsen als Nebenforderung angeht, das berücksichtige ich beim nächsten Update. Was § 307 ZPO angeht, so ist seit der Neufassung (2001) ein Antrag entbehrlich.
| 14.05.08 Annette Wojahn: | zu der Hauptforderung in Höhe von 500,00 EUR können noch Verzugszinsen geltend gemacht werden gem. § 288 BGB (Beispiel: 5% über dem Basisdiskontsatz). Weiterhin fehlt m.E. der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisses gem. § 307 ZPO.
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