Einverstanden was die Zinsen als Nebenforderung angeht, das berücksichtige ich beim nächsten Update. Was § 307 ZPO angeht, so ist seit der Neufassung (2001) ein Antrag entbehrlich.
14.05.08 Annette Wojahn:
zu der Hauptforderung in Höhe von 500,00 EUR können noch Verzugszinsen geltend gemacht werden gem. § 288 BGB (Beispiel: 5% über dem Basisdiskontsatz). Weiterhin fehlt m.E. der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisses gem. § 307 ZPO.