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Mit Klammerprinzip bezeichnet man eine Gesetzgebungsmethode, bei der bestimmte Normen, die Grundlage für alle weiteren Regelungen in einem Gesetz sind, in einem allgemeinen Teil zusammengefasst und damit bildlich vor die Klammer gezogen werden. Regelungen die sich nicht im allgemeinen Teil befinden, gelten dementsprechend nur innerhalb des systematischen Zusammenhangs in dem man sie findet.
Beispiel: Die Regelungen des allgemeinen Teils des BGB gelten, soweit sie nicht durch speziellere verdrängt werden, für alle weiteren Bücher im BGB. D.h. der in § 91 BGB festgelegte Begriff der vertretbaren Sache gilt für alle Normen des speziellen Teils. Die Regelung des § 929 über den Eigentumsübergang gilt dagegen nur im Untertitel 1 des Titels 3 im Abschnitt 3 im dritten Buch des BGB, d.h. nur für bewegliche Sachen und nicht auch für Grundstücke, die im Titel 2 geregelt sind.
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