Mit Klauselgegenklage wird gemäß § 768 ZPO ein Rechtsmittel bezeichnet mit dem der Schuldner sich gegen die Erteilung einer qualifzierten Klausel wehren kann, wenn es an materiellen Voraussetzungen für die Erteilung fehlt.
Die Klage ist begründet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer qualifizierten Klausel fehlen.
Dabei trägt nicht der Kläger die Beweislast für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen, sondern der beklagte Gläubiger die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen.
Beispiel:
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