logo
Artikel Diskussion (0)
Koalitionen im Tarifrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.tarif)
    

Mit Koalitionen werden im Tarifrecht die Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Gewerkschaften) bezeichnet.

Vereinigungen müssen für die Koalitionsfähigkeit folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • kooperativer Charakter: (auf gewisse Dauer, Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel, organschaftliche Organisation).
  • privatrechtliche Basis
  • freiwilliger Zusammenschluss (d.h. keine Zwangsverbände, wie z.B. die Handelskammern)
  • Demokratische Willensbildung
  • Zweck: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
  • Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit
  • Drittunabhängigkeit (von Staat, Kirche und Parteien)
  • Arbeitskampfbereitschaft (strittig)
  • Tarifwilligkeit (strittig)
  • Mächtigkeit (strittig)
(siehe dazu Zöllner/Loritz, § 8 III). Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gewerkschaft * Gewerkschaft * Tariffähigkeit/Tarifvertragsparteien * Tariffähigkeit