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Koalitionsfreiheit
(recht.oeffentlich.grundrechte und recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Koalitionsfreiheit wird das in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Recht bezeichnet, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen bilden zu dürfen. Zur Koalitionsfreiheit gehören notwendigerweise auch die Freiheit zur Betätigung der Koalitionen, d.h. z.B. die Tarifautonomie und deren Voraussetzungen wie z.B. die Arbeitskampffreiheit.

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Auf diesen Artikel verweisen: Spartentarifvertrag * yellow dog contract * Drittwirkung von Grundrechten