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Konkurrenzen
(recht.straf.at.konkurrenzen)
    

Mit Konkurrenzen wird das System bezeichnet, welches das Verhältnis mehrerer begangener Straftaten durch einen Täter zueinander festlegt. Die Konkurrenzen sind insbesondere für den Strafausspruch relevant. Sie sind geregelt in den §§ 52 - 55 StGB.

Grund für die Einführung der §§ 52 - 56 StGB war die Erwägung, dass bei Verletzung mehrer Strafaten, die Aufaddierung der Strafen zu einer nicht mehr der Schuld angemessenen Strafe führen würde.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz.

Bei Idealkonkurrenz (Tateinheit) wird eine Einheitsstrafe aus dem Strafrahmen der schwersten Strafe gebildet (§ 52 Abs. 2 StGB). Bei Realkonkurrenz (Tatmehrheit) wird eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet (§ 54 Abs. 1 StGB). Für den Täter führt daher die Idealkonkurrenz zu niedrigeren Strafen.

Entscheident für die Frage, ob Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit verwirklicht wurden, ist die Frage, ob die Taten in Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit verwirklicht wurden. D.h. die Entscheidung über die Frage Handlungseinheit oder -mehrheit ist Voraussetzung für die Frage Tateinheit oder -mehrheit.

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Auf diesen Artikel verweisen: Subsidiarität, subsidiär/Subsidiaritätsprinzip * schuldig/strafbar * Tateinheit