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Konzernvorbehalt
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
    

Von Konzernvorbehalt spricht man bei einem Eigentumsvorbehalt der sich auf alle Forderungen eines Konzern bezieht. D.h. das Eigentum soll solange nicht übergehen, bis alle Forderungen aller Konzernunternehmen erfüllt sind. Gemäß § 449 Abs. 3 BGB (früher § 455 Abs. 2 BGB) ist die Vereinbarung eines Konzernvorbehalts nichtig.

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