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Kosten für die Ausführung von Bundesgesetzen
(recht.oeffentlich.staat)
    

Bei der Bundesauftragsverwaltung trägt der Bund die Ausgaben (Art. 104a GG Abs. 2).

Bei der Bundesaufsichtsverwaltung tragen die Länder die Kosten (Art. 104a Abs. 1).

Bei der bundeseigenen Verwaltung trägt der Bund die Kosten (Art. 104a Abs. 1).

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