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Kostenerstattung für Maßnahmen zur Vorbereitung eines Verfahrens
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Kosten für Maßnahmen die die Partei/der Beteiligte eines streitigen Verfahrens vor Rechtshängigkeit veranlaßt (z.B. Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe, Kosten für einen Detektiv zur Ermittlung einer neuen Beziehung der Gattin/des Gatten) sind als Prozesskosten gemäß § 91 ZPO ersatzfähig wenn::

  1. Notwendigkeit zur Prozessvorbereitung/Verteidigung
  2. kein anderes günstigeres Mittel bei ex ante Betrachtung

Bei Detektivkosten gilt gemäß BGH Beschluss vom 15.5. 2013 Az. XII ZB 107/08 insbesondere:

"Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 I 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS] - Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte."

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