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Diskussion (2) |
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Zu diesem Artikel gibt es 2 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten22.08.12 info : | Stimmt, § 45 I 3 GKG hatte ich übersehen.
| 22.08.12 Anonym : | In dem letzten Beispiel beträgt der Streitwert für die Terminsgebühr wegen § 45 Abs. 1 S. 3 GVG nicht 60.000 , sondern 50.000 .
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