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Krankenversicherung, Leistungen nach Versicherungsende
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Pflichtversicherte erhalten gemäß § 19 SGB V einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft noch Leistungen soweit sie in diesem Zeitraum nicht Erwerbstätig sind.

§ 19 SGB V greift z.B. ein, bei einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches nach § 143a SGB III

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