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Krankenversicherung, Mitversicherung/Familienversicherung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Gemäß § 10 SGB V sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von gesetzlich Krankenversicherten sowie die Kinder von familienversicherten Kindern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (u.a. kein eigenes Einlommen über den Einkommensgrenzen) beitragsfrei mitversichert.

Beispiel: Ein Familienvater mit vier Kindern und einer nicht erwerbstätigen Partnerin zahlt den gleichen gesetzlichen Krankenkassensbeitrag wie sein alleinstehender Kollege mit gleichem Gehalt, obwohl hier die Krankenkasse - die Solidargemeinschaft der Versicherten - das fünffache Kostenrisiko hat.

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