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Kreisausschuss
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Mit Kreisausschuss wird das Vertretungsorgan des Landkreises bezeichnet. Seine Aufgabe ist gemäß § 41 HKO insbesondere

  • die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
  • die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und auszuführen,
  • 3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm vom Kreistag allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Kreisangelegenheiten zu erledigen,
  • 4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landkreises und das sonstige Kreisvermögen zu verwalten,
  • 5. die Kreisabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen des Kreistags auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landkreises einzuziehen,
  • 6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  • 7. den Landkreis zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Kreisurkunden zu vollziehen.

Der Kreisausschusst besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und dem ersten Kreisbeigeordneten und weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Behörden der allgemeinen Verwaltung