26.05.10 carlo di fabio : | das kreuzverhoer sollte häufiger angewendet werden im strafrecht. und im zivilrecht auch! siehe etwa: stoll, ZRP 2/09 (46 ff.) \"überlegenheit des deutschen zivilprozesses bei der zeugenvernehmung?\" die verweigerung des kreuzverhörs (im zivilrecht) verstößt gegen die garantie effektiven rechtsschutzes im GG.
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