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26.05.10 carlo di fabio : das kreuzverhoer sollte häufiger angewendet werden im strafrecht.
und im zivilrecht auch!
siehe etwa: stoll, ZRP 2/09 (46 ff.) \"überlegenheit des deutschen zivilprozesses bei der zeugenvernehmung?\"
die verweigerung des kreuzverhörs (im zivilrecht) verstößt gegen die garantie effektiven rechtsschutzes im GG.