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§ 5 KSSVO Zersetzung der Wehrkraft
(recht.geschichte.20)
    

(1) Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft:

  1. Wer öffentlich dazu auffordert oder anreizt, die Erfüllung der Dienstpflicht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu verweigern, oder sonst öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht;
  2. wer es unternimmt, einen Soldaten oder Wehrpflichtigen des Beurlaubungsstandes zum Ungehorsam, zur Widersetzung oder Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten oder zur Fahnenflucht oder unerlaubten Entfernung zu verleiten oder sonst die Manneszucht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu untergraben;
  3. wer es unternimmt, sich oder einen anderen durch Selbstverstümmelung, durch ein auf Täuschung berechnetes Mittel oder auf andere Weise der Erfüllung des Wehrdienstes ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen.

(2) In minderschweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.

(3) Neben der Todes- oder Zuchthausstrafe ist die Einziehung des Vermögens zulässig.


=> Kriegssonderstrafrechtsverordnung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) * Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) * Volksgerichtshofurteil gegen die weiße Rose