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Mit Kuppelei wird die Förderung sexueller Handlungen zwischen anderen bezeichnet. Früher war Kuppelei gemäß §§ 180, 181 StGB (a.F.) strafbar, wenn der Täter eigenützig, gewohnheitsmäßig, unter Anwendung hinterlistiger Kunstgriffe oder unter Ausnutzung von Autoritätsverhältnissen handelte.
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