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Ladenschlussgesetz/­Ladenöffnungsgesetz
(recht.oeffentlich.verwaltung und
  • recht.oeffentlich.grundrechte.art12)
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    Mit Ladenschlussgesetz oder Ladenöffnungsgesetz (so die Bezeichnung in Hessen [HLöG]) wird ein Gesetz bezeichnet, mit dem die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen festgelegt werden. Bis Sommer 2006 gab es eine bundeseinheitliche Regelung in einem Bundesgesetz. Gemäß dieser waren Läden grundsätzlich den ganzen Sonntag sowie Werktags zwischen 20:00 und 8:00 geschlossen zu halten. Mit der Föderalismusreform wurde aber die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss auf die Bundesländer übertragen.

    Diese Freiheit wird von den Bundesländern in unterschiedlichem Umfang genutzt. Mehrere Länder haben die Öffnungszeiten mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage völlig freigegeben (z.B. Berlin seit 1.9.2006, Hessen seit 1.12.2006, Nordrhein-Westfalen seit 21.11. und Brandenburg) andere halten an der Regelung des Bundesladenschlussgesetzes fest (z.B. Saarland).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen das Ladenschlussgesetz abgelehnt. Die Regelung des Bundesladenschlussgesetzes nachdem die Ladenöffnung Sonntags- und an Feiertagen grundsätzlich verboten war, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, das gleiche gelte für die Samstagsregelung. Es läge keine unangemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit vor. (BVerfG v. 9.6.2004 - Az. 1 BvR 636/02).

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