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Lauschangriff, kleiner
(it.angriff.staat und recht.oeffentlich.verwaltung.bt.puo)
    

Mit kleinem Lauschangriff wird die gemäß Art. 13 Abs. 4 und 5 GG mögliche Überwachung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr bezeichnet.

Vergleiche mit Observation.

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