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Leibrente
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Leibrente wird eine für die Lebensdauer des Gläubigers regelmäßig (monatlich) zu erbringende Leistung bezeichnet (§§ 759ff BGB).

Leibrenten fallen nicht in den Versorgungausgleich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldrecht besonderer Teil * Reallasten