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Leichenschau
(recht.straff.prozess)
    

Mit Leichenschau wird die von der Staatsanwaltschaft vorzunehmende äußere Inaugenscheinnahme eines Leichnams (daher auch äußere Leichenschau) zur Aufklärung eines Sachverhaltes bezeichnet (§ 87 Abs. 1 StPO). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft nimmt auch der Strafrichter teil. Ein Arzt kann, muss aber nicht hinzugezogen werden.

Davon ist die Obduktion als innere Leichenschau zu unterscheiden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Obduktion/Leichenöffnung/innere Leichenschau/Sektion * Autopsie