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LG Bonn v. 05.03.2004 Az. 6 T 41/04
(recht.zivil.materiell.erb.ausschlagung)
    

Nichtamtliche Leitsätze:

  1. Ein Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist nicht verpflichtet, einen Gläubiger über die Ausschlagung zu informieren, sofern keine rechtliche Beziehung zu diesem besteht.
  2. Mit der Erbausschlagung entfällt rückwirkend die Erbenstellung gemäß § 1953 Abs. 1 BGB, sodass der Erbe keine (miet-) vertraglichen Verpflichtungen des Erblassers übernehmen muss.
  3. Verklagt der Gläubiger einen vermeintlichen Erben ohne ausreichende Prüfung der Erbenstellung, trägt er nach § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens, wenn sich die Erbausschlagung als wirksam herausstellt.

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