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Jeder wissenschaftlichen Arbeit ist ein Literaturverzeichnis
voranzustellen, aus welchem hervorgeht, welche Literatur der Bearbeiter zur
Erstellung der Arbeit verwandt hat.
Für juristische Arbeiten gelten dabei Besonderheiten, die im Kern
allgemeingültig sind allerdings von Lehrstuhl zu Lehrstuhl unterschiedlich
gehandhabt werden. Entsprechend ist mit den nachfolgenden Regeln
umzugehen.
- Aufzunehmen ist nur die Literatur (Monographien, Aufsätze etc.)
die auch tatsächlich in den Fußnoten zitiert wird. Bücher die nur
zur Einführung in das Problem gelesen, dann aber nicht zitiert
wurden gehören nicht in das Literaturverzeichnis.
- Nicht aufzunehmen sind Urteile. Aufzunehmen sind aber
Urteilsanmerkungen.
- Zitierte Bearbeiter eines Gemeinschaftswerkes sind zusätzlich
zu dem Gemeinschaftswerk selbständig zu zitieren.
- Grundsätzlich nicht aufzunehmen und nicht zitierbar sind Skripte
(von AS, Hemmer usw.). Diese dienen nur der Vermittlung von Methodik
und Wissen. Sie entwickeln keine eigenständigen wissenschaftlich
fundierten Standpunkte.
- Das Verzeichnis ist nach dem Alphabet der Verfasser zu
ordnen eine Unterteilung nach Monogrpahie, Kommentar, Zeitschriften
usw. ist nicht zu empfehlen.
- Werke mit verselbständigtem Namen wie z.B. Palandt werden
im Literaturverzeichnis unter diesem Namen aufgeführt.
Insgesamt gilt, dass Formalien wie das Literaturverzeichnis zwar der
erste Eindruck sind den ein Gutachten hinterlässt, dass man ihren Einfluss
auf die Endnote aber auch nicht überbewerten sollte.
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