Mit der löschungsfähigen Quittung bestätigt der Gläubiber einer Hypothek/Grundschuld, dass die dem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung zurückgezhalt sei. Damit wird aus der Hypothek/Grundschuld eine Eigentümerhypothek/-Grundschuld.
Mit der Folge, dass bei Vorliegen grundbuchtauglicher Form (öffentliche Beglaubigung der Quittung) die Löschungsbewilligung nun durch den Eigentümer erfolgen muss.
Werbung:
|