(1) Diensteanbieter haben fürr Mediendienste
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen
und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige
Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift,
unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer
Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das
sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung
eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission
vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden
ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die
Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung
und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden
ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe
dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere
nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz
und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz
sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise
Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben
oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des
Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der
Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist
kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der
jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur
benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt
im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt
werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen
Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder
die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden
Voraussetzungen zu beachten:
1. kommerzielle Kommunikationen
müssen klar als solche zu erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische
Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,
3. Angebote zur Verkaufsförderung
wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar
als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie
klar und unzweideutig angegeben werden und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele
mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und
die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar
und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb bleiben unberührt.
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