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Mediendienste/Teledienste, Abgrenzung
(it.recht)
    

Inhalt
             1. Mediendienste
             2. Teledienste

Auf ein Website ist entweder der MDStV oder das TDG anwendbar. Die Einordnung ist im Einzelfall nach dem konkreten Inhalt vorzunehmen (so OVG Münster, Beschluss v. 19.3.2003 NJW 2003, 2183).

1. Mediendienste

Mediendienste sind grundsätzlich an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste (die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden) (§ 2 Abs. 1 MDStV).

Eine Website ist dem Mediendienst zuzuordnen, wenn sie nicht der individuellen Kommunikation mit dem Betreiber, sondern eher der Information dient. Das OVG Münster sieht in einer Website einen Mediendienst wenn die redaktionelle Gestaltung im Vordergrund steht und sie der allgemeinen Meinungsbildung dient (OVG Münster aaO).

Davon abzugrenzen sind Teledienste.

2. Teledienste

Teledienst sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Legaldefinition in § 2 Abs. 1 TDG).

Damit eine Homepage als Teledienst einzustufen ist, muß die individuelle Nutzung zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter im Vordergrund stehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sperrungsverfügung, § 22 MDStV * Teledienst * Medienstaatsvertrag (MdStV) * Anbieterkennzeichung/Impressumspflicht