Menschenhandel liegt gemäß StGB vor, wenn jemand
eine andere Person unter Ausnutzung ihrer Zwangslage zur Aufnahme oder
Fortsetzung von Prostitution bestimmt(§ 180b StGB) oder sie in Kenntnis
ihrer Hiflosigkeit im Ausland zur Duldung oder Vornahme von sexuellen
Handlungen bestimmt.
Schwerer Menschenhandel liegt vor wenn die Bestimmung mit Gewalt, Drohung
oder List erfolgt (§ 181 StGB). Schwerer Menschenhandel liegt auch vor, wenn
Personen in ein fremdes Land entführt werden um dort zur Vornahme oder
Duldung von sexuellen Handlungen gebracht zu werden (§ 181 Abs. 1 Nr. 3
StGB).
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