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Miterbe
(recht.zivil.materiell.erbe)
    

Erben mehrere gemeinsam so wird jeder Erbe als Miterbe bezeichnet. Die Stellung als Miterbe ist ein sog. Mitgliedschaftsrecht, das durch veräußert und aufgegeben werden kann (Verzicht).

Der Verzicht auf die Miterbenstellung kann sowohl durch eine Abschichtungsvereinbarung als auch einen Erbteilsverzichtsvertrag erreicht werden.

Das Verhältnis der Miterben untereinander ist in den §§ 2032 BGB geregelt.

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